Geschäftsordnung

§ 1 Zweck

Die Geschäftsordnung bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte des Vereins zu führen sind, soweit in der Satzung nichts anderes darüber vorgesehen ist. Dies gilt auch für das Stimmrecht und das Wahlrecht. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Verwaltung

  1. Der 1. Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstands.
  2. Der Sportwart oder einer der Vorsitzenden des Vereins beruft und leitet die Sitzungen des Sportausschusses.
  3. Von allen vom Vorstand ausgegebenen verbindlichen Schriftstücken ist eine beweiskräftige Abschrift zurückzubehalten. Verbindliche Schriftstücke müssen von einem Vorstandsmitglied mitunterzeichnet sein.
  4. Der Vorstand, der Schatzmeister, der Jugendwart, der Sportwart und die Rechnungsprüfer haben zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins einen Bericht über das verflossene Geschäftsjahr abzugeben.

§ 4 Versammlungen und Sitzungen

  1. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die Vereinszeitung einzuladen.
  2. Die Beratungspunkte der Mitgliederversammlung werden durch die Tagesordnung geregelt.
  3. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Diese Liste gilt für die ganze Dauer der Versammlung.
  4. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die am Abstimmungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und über den wesentlichen Inhalt der Beratungen ist Protokoll zu führen. Es muss vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden.
  6. Über die in den Jugendversammlungen und den Ausschüssen gefassten Beschlüsse und über den wesentlichen Inhalt der Beratungen ist Protokoll zu führen. Es muss vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben werden.
  7. Alle Protokolle sind den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
  8. Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.
  9. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht sein und auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  10. Anträge, die den Vorstand nicht rechtzeitig erreichen, können als Dringlichkeitsanträge zur Beratung gebracht werden, wenn ihre Dringlichkeit von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit mündlich begründen, jedoch kann nur einem Mitglied das Wort erteilt werden, um gegen die Dringlichkeit zu sprechen. Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.
  11. In Sitzungen des Vorstands und der Ausschüsse können Mitglieder jederzeit auch zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.
  12. Der Versammlungsleiter hat Anträge, die gleiche Angelegenheiten betreffen, so zur Abstimmung zu bringen, dass mit dem weitest gehenden Antrag begonnen wird.
  13. Verbesserungsanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen sowie Anträge auf Schluss der Aussprache bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung.
  14. Zu erledigten Anträgen wird das Wort nicht mehr erteilt.
  15. Über Anträge auf Schluss der Aussprache ist nach vorhergehender Verlesung der Rednerliste und nachdem nötigenfalls ein Redner für und einer gegen den beantragten Schluss gesprochen hat, abzustimmen. Ist der Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen, so hat der Vorsitzende noch dem Antragsteller das Wort zu erteilen.
  16. Störende Versammlungsteilnehmer sind vom Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen und im Wiederholungsfalle von der weiteren Sitzung auszuschließen.

§ 5 Redeordnung

  1. Alle Verhandlungen sind nach parlamentarischen Regeln zu führen.
  2. Es muss eine Rednerliste geführt werden, in der die Redner in der Reihenfolge der Meldung eingetragen werden.
  3. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind ohne Begründung zulässig.
  4. Der Versammlungsleiter hat den Rednern in der Reihenfolge das Wort zu er- teilen, in der sie sich in die Rednerliste haben eintragen lassen.
  5. Der Versammlungsleiter oder ein Vorstandsmitglied können in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen oder sich geben lassen.
  6. Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
  7. Spricht der Redner nicht zur Sache, so kann der Versammlungsleiter ihn zur Sache rufen. Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, so hat der Versammlungsleiter ihn zur Ordnung zu rufen. Entfernt sich der Redner fortgesetzt vom Gegenstand der Beratung, so kann ihm der Vorsitzende nach erfolgter Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt entziehen.

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlvorschläge auf Mitgliederversammlungen und Jugendversammlungen können durch Zuruf oder schriftlich erfolgen.
  2. Der Vorgeschlagene muss sich mündlich oder schriftlich bereit erklärt haben, die Wahl anzunehmen. Im letzteren Falle braucht er auf der Versammlung nicht anwesend zu sein.
  3. Die Abstimmungen geschehen durch Handzeichen, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Wird von einem Mitglied geheime Wahl verlangt, so ist diese ohne weiteres durchzuführen.
  4. Beim Abstimmen von Anträgen auf Mitgliederversammlungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
  5. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, wird die Wahl wiederholt; bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Bei allen Wahlen, die durch Stimmzettel vorgenommen werden, ist das Wahlergebnis durch zwei Mitglieder der Versammlung zu ermitteln.
  7. Auf Jugendversammlungen besitzen ordentliche Mitglieder (§ 5, 2. a) nur passives Wahlrecht, alle jugendlichen Mitglieder (§ 5, 2. b) hingegen aktives und passives Wahlrecht.

§ 7 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß für Jugendversammlungen und für Sitzungen der Ausschüsse. Die Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt dieser selbst.